Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. September 1976
§ 16l

§ 16l – Identifizierung und Angaben der Wirtschaftsakteure

(1) Jeder Wirtschaftsakteur muss den zuständigen Behörden auf Aufforderung diejenigen Wirtschaftsakteure nennen, von denen er einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand erworben hat und normal normal an die er einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand überlassen hat. normal normal normal arabic (2) Der Wirtschaftsakteur muss die Informationen nach Absatz 1 nach dem Erwerb oder dem Überlassen des Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstandes jeweils für die Dauer von zehn Jahren schriftlich oder elektronisch aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Aufforderung Einsicht gewähren. Bei Einstellung des Betriebes hat der Wirtschaftsakteur die Informationen der zuständigen Behörde zu übergeben.

Kurz erklärt

  • Wirtschaftsakteure müssen auf Anfrage der Behörden angeben, von wem sie Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände gekauft haben und an wen sie diese weitergegeben haben.
  • Diese Informationen müssen nach dem Erwerb oder der Übergabe für zehn Jahre aufbewahrt werden.
  • Die Aufbewahrung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
  • Auf Anfrage müssen die Wirtschaftsakteure den Behörden Einsicht in diese Informationen gewähren.
  • Bei Betriebseinstellung müssen die Informationen an die zuständige Behörde übergeben werden.